AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der LQ4 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Patrick Weimer und Thomas Bauer mit Sitz in der Spessartstraße 12, 97892 Kreuzwertheim, Deutschland

E-Mail: kontakt@lq-4.de, Handelsregister: HRB Würzburg 17404

1. Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der LQ4 GmbH, nachfolgend „Werkunternehmer“ genannt, und dem jeweiligen Vertragspartner, nachfolgend „Kunde“ genannt, über die Herstellung von Expeditionsfahrzeugen und/oder Einzelteilen zur Modifikation von Expeditionsmobilen und anderen Fahrzeugen (nachfolgend „Ware“ genannt). Die Expeditionsfahrzeuge werden komplett individualisiert und ausschließlich nach den individuellen Vorgaben des Kunden gefertigt.

1.2 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.3 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.4 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss

2.1 Die im Online-Shop des Werkunternehmers oder in anderen Werbematerialien des Werkunternehmers

enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Werkunternehmers dar.

2.2 Der Kunde kann die Annahme des Angebotes in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) erklären.

2.3 Der Werkunternehmer kann Angebote des Kunden innerhalb von 7 Tagen annehmen:

  • indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder 
  • indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, oder
  • indem er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.

 

Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Werkunternehmer das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

2.4 Für den Vertragsschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.

2.5 Der Werkunternehmer ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen.

3. Widerrufsrecht

3.1 Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

3.2 Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Werkunternehmers.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Werkunternehmers nichts anderes ergibt, stellen die Preise des Werkunternehmers „Gesamtpreise“ dar. Kosten für den Transport der Ware ab Sitz des Werkunternehmers sind jedoch nicht im Preis enthalten.

4.2 Kommt es bei Herstellern oder anderen Vorlieferanten zu Preis- und/oder Ausstattungsänderungen, behält sich der Werkunternehmer bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten das Recht vor, die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen seiner Vorlieferanten, zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang ist er unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert. Der Werkunternehmer wird eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu. Zudem hält sich der Werkunternehmer bei Ausstattungsänderungen des Herstellers oder eines Vorlieferanten das Recht vor, die vertraglich vereinbarte Leistung mit einer schriftlichen Ankündigung von 14 Tagen zum Änderungszeitpunkt zu ändern. Dies gilt, soweit eine Leistungsanpassung das Gleichgewicht zwischen der vom Werkunternehmer geschuldeten Leistung und der Gegenleistung des Kunden nicht erheblich beeinträchtigt und/oder aufhebt. Zudem darf das Interesse des Kunden nicht in unzumutbarer Weise durch die Leistungsanpassung beeinträchtigt werden. Dem Kunden steht das Recht zu, der Leistungsanpassung zu widersprechen oder sich zu der Änderung anderweitig zu erklären. Erfolgt innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der schriftlichen Ankündigung kein Widerspruch und/oder keine Erklärung, so ist von einer Zustimmung des Kunden auszugehen. Der Werkunternehmer wird dem Kunden im Rahmen der schriftlichen Ankündigung der Leistungsanpassung insbesondere auf das Widerspruchsrecht sowie die Folgen einer Nichtausübung hinweisen.

4.3 Herstellung und Lieferung der Ware wird in einzelnen Teilleistungsabschnitten erbracht. Rechnungen über abgeschlossene Leistungsabschnitte werden sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Werkunternehmer kann den Beginn eines neuen Leistungsabschnittes und der damit verbundenen Arbeiten vom Eingang der vereinbarten Zahlungen für vorangegangene Leistungsabschnitte abhängig machen, wenn die bereits erbrachten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind. Der Werkunternehmer darf vor Beginn der ersten Teilleistung einen angemessenen Vorschuss verlangen. Er kann den Beginn der Herstellung der Ware von der Bezahlung dieses Vorschusses abhängig machen.

4.4 Gegen Ansprüche des Werkunternehmers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

5. Lieferbedingungen

5.1 Der Werkunternehmer stellt dem Kunden die Ware an dem benannten Herstellungsort in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Verfügung und benachrichtigt den Kunden darüber, an welchem Herstellungsort und zu welcher Zeit ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird. Mit Übergabe und Abnahme des Werkes durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten am Abholort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Werkunternehmer das Risiko.

5.2 Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, zwischen den Parteien wird vertraglich etwas anderes vereinbart.

5.3 Der Werkunternehmer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Werkunternehmer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Werkunternehmer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Tritt der Werkunternehmer in Vorleistung, behält er sich bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verbleibt der Fahrzeugbrief im berechtigten Besitz des Werkunternehmers.

6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Werkunternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der Werkunternehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Der Werkunternehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf der Werkunternehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7. Mängelhaftung (Gewährleistung)

Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

7.1 Handelt der Kunde als Unternehmer, 

  • hat der Werkunternehmer die Wahl der Art der Nacherfüllung;
  • beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängelrechte ein Jahr ab Ablieferung der Ware;
  • sind bei gebrauchten Waren die Mängelrechte ausgeschlossen;
  • beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

 

7.2 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht

  • für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden,
  • für den Fall, dass der Werkunternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat,
  • für Bauwerke und Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
  • für eine ggf. bestehende Verpflichtung des Werkunternehmers zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte, bei Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen.

 

7.3 Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen ggf. bestehenden gesetzlichen Rückgriffsanspruch unberührt bleiben.

7.4 Macht der Kunde während der Herstellung der Ware von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Werkunternehmer als pauschale Vergütung 80% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn er bereits mit den Ausführungen begonnen hat. Hat er noch nicht mit den Ausführungen begonnen, darf er 15% der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Kunde kann im Einzelfall nachweisen, dass dem Werkunternehmer nur geringere oder gar keine Kosten entstanden sind.

8. Abnahme bei individuell konfigurierter Ware

8.1 Der Kunde hat die Ware 14 Tage nach Mitteilung über deren Fertigstellung abzunehmen. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Ware als abgenommen.

8.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

9. Haftung

Der Werkunternehmer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

9.1 Der Werkunternehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
  • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.2 Verletzt der Werkunternehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Werkunternehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Werkunternehmers ausgeschlossen.

9.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Werkunternehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

10. Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden

10.1 Schuldet der Werkunternehmer nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenherstellung/-erzeugung und -lieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden und liefert der Kunde dem Werkunternehmer hierzu alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Materialien, Texte, Bilder oder Grafiken in den vom Werkunternehmer vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde erklärt und übernimmt die Verantwortung dafür, dass er das Recht besitzt, die dem Werkunternehmer überlassenen Inhalte zu nutzen. Er trägt insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken und Persönlichkeitsrechte.

10.2 Der Kunde stellt den Werkunternehmer von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Werkunternehmer diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Werkunternehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

10.3 Der Werkunternehmer behält sich vor, Verarbeitungsaufträge abzulehnen, wenn die vom Kunden hierfür überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Überlassung verfassungsfeindlicher, rassistischer, fremdenfeindlicher, diskriminierender, beleidigender, Jugend gefährdender und/oder Gewalt verherrlichender Inhalte.

11. Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

12. Alternative Streitbeilegung

Der Werkunternehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

13. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Würzburg.

Der Werkunternehmer ist auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.